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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 1.1.2023)

EMAK Productions GmbH

I. Allgemeines

1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text "AGB" genannt) haben für alle Geschäfte, welche mit der Emak Productions GmbH (im weiteren nur "Emak" genannt) abgeschlossen werden Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der Emak (im weiteren "Vertragspartner" genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie von der Emak schriftlich anerkennt wurden. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der Emak. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB.

2.) Von den AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der Emak einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.

5.) Subunternehmer der Emak sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die Emak zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.

6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei Emak zur Einsichtnahme auf. Im Zweifelsfall ist die bei der Emak aufliegende Fassung der AGB die letztgültige Fassung

II. Angebote und Kostenskizzen

1.) Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der Emak, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

2.) Die Angebote der Emak können von der Emak bis spätestens 3 Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei derselben durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebot zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden.

3.) Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der Emak sind unverbindlich.

4.) Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der Emak bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

5.) Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der Emak um mehr als 20 % übersteigen, wird die Emak den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der Emak auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, sollte er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die Emak schriftlich widersprechen.

6.) Die Emak ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der Emak abhängig nach Vertragsabschluss und vor Vertragserfüllung ändern.

7.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die Emak als angenommen, sofern die Emak nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.

8.) Kostenskizzen und Angebote der Emak unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Emak, Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der Emak für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.

III. Leistung und Entgelt

1.) Teile des Angebotes können durch die Emak in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Emak dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.

2.) Die Emak ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die Emak.

3.) Die Emak ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal etc.

4.) Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

5.) Wenn nichts anderes vereinbart, so ist der Anspruch auf Entgelt der Emak ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

6.) Die Emak ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Anzahlungen mit 50% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie 30% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten.

7.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die Emak berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Emak. Alle der Emak erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsabgaben und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit behördlichen Auflagen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8.) Für alle bereits erbrachten Leistungen der Emak, welche aus einem von der Emak nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der Emak eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an die Emak zurückzustellen.

9.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt.

10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der Emak vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Schecks und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der Emak als bezahlt.

11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der Emak gefährdet ist, ist die Emak berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten.

12.) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

13.) Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der Emak zu übernehmen.

14.) Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die Emak berechtigt alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die Emak ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die aus einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Verzug oder Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz

1.) Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der Emak und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der Emak. Diese dürfen ohne die Zustimmung der Emak weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der Emak jederzeit zurückverlangt werden.

2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Emak darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die Emak Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung er Emak notwendig. Für die weitere Nutzung steht der Emak ein zu vereinbarendes Entgelt zu.

3.) Die Emak ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

V. Genehmigung

1.) Alle Leistungsbeschreibungen der Emak sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsbeschreibungen als genehmigt.

2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. Die Emak führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die Emak vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen.

3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die Emak keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner.

4.) Soweit behördliche Genehmigungen für Veranstaltungen erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigungen ein.

5.) Die Emak übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.

VI. Termine

1.) Die Emak bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, nachdem er der GKVAM eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind nur Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Emak. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Emak. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der Emak nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

VII. Gewährleistung

1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen.

2.) Jede Gewährleistung durch die Emak entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der Emak gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel, bei nicht von der Emak durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden die aus, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der Emak angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die Emak leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.

3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.

4.) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der Emak entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.

6.) Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

VIII Schadenersatz

1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber der Emak nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.) Die Emak ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden.

3.) Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Emak oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen.

4.) Jeder Schadenersatz durch die Emak entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der Emak gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der Emak durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der Emak angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die Emak haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.

5.) Etwaig gegen die Emak bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung der Emak beschränkt. Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der Emak für Schäden obliegt es ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der Emak. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der Emak sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der Emak gegenstandslos. Schäden, welche der Emak nicht bis zum Zeitpunkt, da die Emak den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die Emak, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugten und beauftragten Person begutachtet werden können oder konnten, oder der Emak nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die Emak ausgeschlossen. Die Emak besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von der Emak beauftragte, oder im Namen der Emak tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen, und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er die Emak aus jeglicher Haftung. Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer von Emak zuständig.

IX. Rücktritt/Kündigung

1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Emak jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der Emak auch der darüberhinausgehende Schaden geltend gemacht werden.

2.) Die Emak ist berechtigt, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Emak aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist

  • wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist
  • wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde
  • wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
  • wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden, sind
  • wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die Emak vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte
  • wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.

Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die Emak berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen

X. Kennzeichnung/Werbung

1.) Die Emak ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

2.) Emak ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung

1.) Soweit die Emak (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden.

2.) Die Emak kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei der Emak zurückbezahlt.

3.) Wenn Emak die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass die Emak einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.

4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit derselben.

6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die Emak kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

7.) Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der Emak. Die Emak erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn die Emak die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch die Emak aus dem Unternehmen der Emak oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners.

8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufstellungsortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche die Emak durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen.

9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen die Emak entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei der Emak schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner der Emak nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der Emak oder eines von der Emak beauftragten Sublieferanten.

11.) Der Vertragspartner ist der Emak für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen.

12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Emak unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen der Emak Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners.

13.) Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.

14.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Emak Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original - oder mit Zustimmung der Emak gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch die Emak vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der Emak.

16.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Emak schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die Emak ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

17.) Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass die Emak die Mietsache überwacht, hat die Emak insbesondere folgende Rechte:

  • die Emak kann die Mietsache außer Betrieb setzen oder gegebenen-falls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
  • die Emak kann die Mietsache abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.

Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Mietsache außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die Emak abzuleiten. Der Entgeltanspruch der Emak bleibt zur Gänze bestehen. Die Emak hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.

18.) Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort der Emak, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort der Emak. Bei Nichtbenutzung gemieteter Gegenstände, welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.

19.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist die Emak berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.

20.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die Emak zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die Emak hat der Vertragspartner der Emak jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der Emak für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die Emak ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. Der Emak steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

21.) Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt die Emak im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

22.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

XII. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau

1.) Soweit die Emak (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden.

2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der Emak zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 150,00 ( im Inland) oder 200,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.

3.) Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der Emak ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Emak Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die Emak zu besorgen.

4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der Emak und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner muss der Emak die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntgeben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

XIII. Erfüllungsort

1.) Erfüllungsort ist der Sitz der Emak.

XIV. Änderungen

1.) Änderungen der AGB können von Emak vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Emak.

2.) Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die Emak innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.

XV. Schlussbestimmungen

1.) Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der Emak und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

2.) Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Die Emak ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Emak eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der Emak zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.